Kleingartenordnung des Kleingärtnerverein Oberrad e.V.
Präambel
Eine Verwirklichung des Kleingartenwesens kann nur dann erfolgen, wenn die Kleingärtner eines Vereins gut nachbarschaftlich harmonisieren. Sie sollen gegenseitig Rücksicht nehmen und ihre Kleingärten nach den ihnen an die Hand gegebenen Vorschriften bewirtschaften. Die Gartenordnung soll hierzu den Weg weisen. Sie ist Bestandteil der Satzung und des Unterpachtvertrages und somit für alle Mitglieder bindend.
§ 1 Kleingärtnerische Nutzung
- 1.1
- Der Kleingarten ist so einzurichten, zu pflegen und zu nutzen, dass die Funktion der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und die Erholungsfunktion in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Dabei sollen nachteilige Auswirkungen auf die angrenzenden Gärten vermieden werden.
- 1.2
- Jede/r Pächter/Pächterin ist für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Sauberkeit in seinem/ihrem Kleingarten verantwortlich und muss den Kleingarten mit seinen Angehörigen selbst bewirtschaften. Der Kleingarten darf nicht brachliegen oder verwildern, weiterverpachtet oder durch Nichtmitglieder dauerhaft bewirtschaftet oder zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.
- 1.3
- Grundsätzlich zulässig sind Obst- und Gemüsekulturen, Ziergehölze, Blumenanpflanzungen und Rasen. Blumenwiesen sind nicht zulässig. Naturgemäße Anbauweisen sind zu fördern. Wege und Sitzplätze innerhalb des Kleingartens sind weitestgehend in wasserdurchlässiger Bauweise anzulegen. Dem Umweltschutz ist in besonderer Weise Rechnung zu tragen.
- 1.4
- Jeder einzelne Garten ist entlang der Anlagewege einzuzäunen und mit einem Gartentor zu versehen. Jeder Garten ist gut sichtbar am Gartentor zu nummerieren. Die Höhe der Einfriedungen darf 0,80 m nicht überschreiten. Für die Anlage III gilt eine Ausnahme aufgrund des Pachtvertrags mit der Stadt Frankfurt am Main.
- 1.5
- Hecken als Einfriedungen sind nicht erlaubt. Zwischenzäune bis 0,50 m Höhe sind ebenfalls erlaubt. Stacheldraht darf innerhalb der Anlagen nicht verwendet werden.
§ 2 Verhalten in der Kleingartenanlage
- 2.1
- Der Kleingärtner, seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung oder den Frieden in der Anlage stört oder das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt.
- 2.1.1
- Im Interesse von Ruhe und Erholung ist jegliche Art von Lärm zu vermeiden. Die Benutzung aller motor- und elektrisch betriebener Geräte (z.B. Benzin- und Elektrorasenmäher, Pumpen, Bohrmaschinen, Heckenscheren usw.) ist in der Zeit von 13.00 - 15.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt.
- 2.1.2
- Rundfunk- und Fernsehgeräte sind so einzustellen, dass der Nachbar nicht belästigt wird. Das Anbringen von funktechnischen Anlagen und Satellitenschüsseln ist nicht gestattet.
- 2.1.3
- Außerdem sind die Ruhezeiten der hessischen Lärmschutzverordnung einzuhalten.
- 2.1.4
- Auf den Vereinsspielplätzen ist auf die Anlieger Rücksicht zu nehmen.
- 2.1.5
- Türen und Tore der Anlagen sind geschlossen zu halten, soweit es nicht der Bewirtschaftung des Vereinsheimes widerspricht.
- 2.2
- Das gesamte Vereinseigentum, gleich ob Zäune, Tore, Vereinsheim, Toilettenanlagen, Mobiliar, Wege und Geräte aller Art, ist sorgfältig und schonend zu behandeln. Vereinseigene Geräte, wie Leitern, Schubkarren und Werkzeuge aller Art sind jeweils sofort nach Gebrauch in gereinigtem Zustand zum Gerätewart zurückzubringen. Jeder Pächter ist für Schäden haftbar, die durch ihn oder von ihm beauftragte Personen verursacht werden.
- 2.3
- Hunde sind in den Anlagen an der Leine zu führen. Hundehalter haben dafür zu sorgen, dass ihre Vierbeiner nicht die Anlagen des Vereins verunreinigen und die Nachbarn belästigen.
- 2.4
- Jedes Mitglied hat den Weg an seinem Garten unkrautfrei zu halten. Sind zwei Anlieger an einem Weg, gilt dies bis zur Mitte des Weges. Anlieger von Außenzäunen haben diesen ebenfalls unkrautfrei zu halten.
- 2.5
- Im Kleingarten darf grundsätzlich kein Hausmüll anfallen. Eventuell anfallender Hausmüll z.B Joghurtbecher, Getränketüten, Speisereste aller Art, Verpackungsmaterial, Flaschen Kunststoffe, Bauschutt, Schrott oder ähnliches sind vom Kleingärtner mit nach Hause zu nehmen und dort zu entsorgen. Alle nicht von Krankheitserregern oder Schädlingen befallenen Pflanzenteile können kompostiert werden. Die Entsorgung von jeglichem Grünschnitt und jeglichem Müll im Wald und auf dem Parkplatz ist eine Ordnungswidrigkeit und kann zur Kündigung der Gartenparzelle führen.
- 2.6
- Motorfahrzeuge aller Art dürfen die Anlagenwege nicht befahren. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand die Erlaubnis geben. Dies gilt auch für Lieferfahrzeuge und beladene Fahrzeuge von Mitgliedern. Grundsätzlich dürfen nur die Hauptwege befahren werden.
- 2.7
- Die Anlagenwege sind keine Spielplätze für Kinder. Eltern oder Erziehungsberechtigte sind dafür verantwortlich, dass diese Anordnung eingehalten wird. Das Fahrradfahren auf den Anlagenwegen ist nicht gestattet.
- 2.8
- Schäden, die durch Kinder an Vereinseinrichtungen entstehen oder von Kindern verursacht werden, gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten.
- 2.9
- Angelegte Spielplätze sind nur für die Kinder bis zu einem Alter von 12 Jahren zugelassen. Die vorhandenen Spielgeräte werden auf eigene Gefahr benutzt. Fußball- und Basketballspielen ist in sämtlichen Anlagen und Gärten verboten.
- 2.10
- Das Betreten fremder Gärten in Abwesenheit und ohne Erlaubnis der Unterpächterin/des Unterpächters ist nicht gestattet Dem geschäftsführenden Vorstand, den Obleuten und den Mitarbeitern des Grünflächenamtes ist das Betreten der Kleingärten jederzeit erlaubt. Es ist nicht gestattet, die Parzellen abzuschließen.
- 2.11
- Die Mitteilungen der Anlage und des Vereins werden in den jeweiligen Aushangkästen bekannt gegeben. Sie sind zu beachten.
§ 3 Anpflanzungen und Aufwuchs
- 3.1
- Bei der Anpflanzung von Gehölzen ist insbesondere die Größe des Kleingartens zu berücksichtigen. Nachteilige Auswirkungen auf Nachbargärten sind zu vermeiden. Ferner ist darauf zu achten, dass standortgerechte, einheimische Gehölze und Bäume Verwendung finden. Die Bestimmungen des Hessischen Nachbarschaftsrechts in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.
- 3.2
- Nadelgehölze jeder Art, Waldbäume, Holunder, Haselnuss, Korkenzieherweiden sind im Kleingarten nicht erlaubt. In jedem Garten ist mindestens 1 Obstbaum zu pflanzen. Gehölze und Bäume, die nach ihrer natürlichen Entwicklung – bei Obstbäumen je nach ihrer Unterlage und am vorgesehenen Standort - eine Größe von mehr als 6 m Höhe und mehr als 4 m Breite erreichen können, dürfen nicht gepflanzt werden. Für das Anpflanzen von Gehölzen und Bäumen in den Einzelgärten gelten die in § 38,39,40 des Hess. Nachbarschaftsgesetzes genannten Grenzabstände entsprechend gegenüber anderen Einzelgärten und den gemeinschaftlichen Einrichtungen.
- 3.3
- Äste und Zweige, die schädigend oder störend in die Nachbargärten oder Anlagenwege hineinragen, sind auf Verlangen des Gartennachbars oder des Vereins zu beseitigen. Kranke Bäume sind einschließlich der Wurzel zu beseitigen.
§ 4 Folgende Grenzabstände sind zu beachten:
- 4.1
- Für die Grenzabstände gelten jeweils die gesetzlichen Bestimmungen.
- 4.2
- Bei Ziersträuchern sind folgende Abstände einzuhalten:
- 4.2.1
- stark wachsende Ziersträucher 2,00 m insbesondere die Alpenrose (Rhododendron- Hybriden), der Flieder (Syringa vulgaris), die stark wachsenden Pfeifen-Sträucher- falscher Jasmin -(Philadelpus coronarius), Goldglöckchen (Forsythia intermedia) usw.
- 4.2.2
- alle übrigen Ziersträucher 1,00 m.
- 4.2.3
- sonstige Beerensträucher 1,00 m
- 4.3
- Beerenobst:
- 4.3.1
- Johannisbeersträucher 1,00 m
- 4.3.2
- Stachelbeersträucher 1,00 m
- 4.3.3
- Himbeersträucher 1,00 m.
- 4.3.4
- Brombeersträucher (nur Spalier) Grenzabstand 2,00 m.
- 4.3.5
- Rebstöcke 1,00 m
- 4.4
- Lebende Hecken als Sichtschutz zwischen den Gärten:
- 4.4.1
- Hecken bis zu 1,20 m Höhe mindestens 0,50 m
- 4.4.2
- Hecken bis zu 2,00 m Höhe mindestens 1,00 m
- 4.4.3
- Lebende Hecken als Sichtschutz für den Freisitz dürfen nicht höher als 1 m sein.
- 4.4.4
- Kernobst (Büsche, Spindel, Viertel- und Halbstamm mit stark wachsender Unterlage) 4,00 m
- 4.4.5
- Kernobst/Steinobst (Büsche, Spindel, Viertel-und Halbstamm mit schwach wachsender Unterlage) 3,00 m
- 4.5
- Süßkirschen-, Walnuss- und Waldbäume dürfen grundsätzlich nicht angepflanzt werden.
- 4.6
- Geeignete Schnittmaßnahmen sind jährlich durchzuführen.
- 4.7
- Baumstümpfe stehen lassen ist verboten, vorhandene sind umgehend zu entfernen.
- 4.8
- Gärten sind keine Lagerplätze für Gerümpel aller Art. Baumaterial sollte nur kurzfristig gelagert werden.
- 4.9
- Vereinseigene Wege müssen freigehalten werden.
- 4.10
- Gartenabfälle sind grundsätzlich zu kompostieren. Abfälle, die sich hierzu nicht eignen, müssen umgehend entfernt werden. Komposthaufen sind so anzulegen, dass sie den Nachbarn nicht belästigen.
- 4.11
- Den Anordnungen der Obleute und der Begehungskommission ist Folge zu leisten.
- 4.12
- Beanstandungen durch das Grünflächen- oder Forstamt sind fristgemäß zu beheben.
- 4.13
- Die vorgenannten Einschränkungen gelten nicht für Gehölzpflanzungen auf Gemeinschaftsflächen, wie z.B. Vereinsplatz, Parkplatz etc.
- 4.14
- Die Festlegungen in einem Bebauungsplan oder einer behördlichen Genehmigung sind zu beachten.
§ 5 Pflanzenschutz
- 5.1
- Die Erkenntnisse des integrierten und des biologischen Pflanzenschutzes sind vorrangig
anzuwenden.
- 5.2
- Hierzu zählen insbesondere eine naturgemäße Anbauweise, die Auswahl widerstandsfähiger und standortgerechter Pflanzen sowie das Anpflanzen von Vogelschutz- und Bienennährgehölzen. Der Förderung von Nützlingen, die der Verbreitung von Schädlingen Einhalt gebieten können, insbesondere dem Schutz der Vögel und anderer Kleintiere, ist besondere Beachtung zu schenken. Nistmöglichkeiten sind zu schaffen. Eine Winterfütterung wird unter entsprechender Witterungsvoraussetzung empfohlen.
- 5.3
- Der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln ist auf unumgängliche Fälle und auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Die Anwendungsbestimmungen der Hersteller sind zu beachten.
- 5.4
- Der Einsatz von chemischen Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden) ist verboten.
§ 6 Gemeinschaftseinrichtungen
- 6.1
- Der Verein ist für die ordnungsgemäße und fachgerechte Unterhaltung aller der Gemeinschaft dienenden Anlagen und Einrichtungen verantwortlich. Sie sind schonend zu behandeln. Jede Änderung von Anlagen und Einrichtungen, die vom Verpächter zur Verfügung gestellt wurden, darf nur mit Zustimmung der für die Fachaufsicht zuständigen Stelle des Verpächters erfolgen.
- 6.2
- Die Anlagenwege sind fachgerecht zu pflegen. Das Befahren mit Kraftfahrzeugen ist verboten. Der Verein kann Ausnahmen zulassen.
- 6.3
- Die außerhalb der Anlageneinfriedung liegenden Raine und Pflanzstreifen sind, soweit sie Bestandteil der Pachtfläche sind, ordnungsgemäß und fachgerecht zu pflegen.
§ 7 Bauliche Anlagen
- 7.1
- Außer einer Gartenlaube sind alle anderen baulichen Anlagen wie Schwimmbecken, und Mauern unzulässig, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt.
- 7.2
- Bepflanzte Trockenmauern aus Naturstein zum Abstützen von abschüssigem Gelände sind zulässig.
- 7.3
- Zulässig sind Grillkamine bis zu einer maximalen Größe von H 1,90 m x B 0,80 m x T 0,60 m. Sie dürfen nicht zum Verbrennen von Holz und Abfällen jeder Art verwendet werden.
- 7.4
- Gewächshäuser sind nur bis zu einer Größe von 6 qm zulässig. Eine Zweckentfremdung ist verboten.
- 7.5
- Zweitbauten, die nicht mit der Laube verbunden sind und die überdachte Gesamtfläche von 24 m² dadurch überschreiten sind unzulässig.
- 7.6
- Die Errichtung von Feuchtbiotopen bedarf der Genehmigung durch den Vorstand.
- 7.7
- Zulässig ist die Anlage von Feuchtbiotopen in naturnaher Bauweise und Gestaltung (nur PVC-freie Folienabdichtung). Die Größe von max. 8 m² und einer Tiefe von 0,80 m darf nicht überschritten werden. Für die Absicherung der Biotope ist der Pächter selbst verantwortlich.
- 7.8
- Zulässig sind Frühbeete und Folientunnel, jedoch nur bis zu einer Höhe von 0,50 m.
- 7.9
- Zulässig sind freistehende Rankgerüste und nicht überdachte Pergolen. Ihre Höhe darf 2,5 m nicht überschreiten. Es ist nicht erlaubt, diese an zulässigen Einzäunungen zu bauen. Zusammenhängende Sichtschutzwände dürfen maximal eine Breite von 4,00 m haben. Insgesamt dürfen 6,00 m Sichtschutz aufgestellt werden. Es ist 1 Meter Grenzabstand einzuhalten.
- 7.10
- Gartenlauben, Einfriedungen der Gesamtanlage und andere bauliche Anlagen im Sinne der hessischen Bauordnung dürfen, unabhängig von einer baurechtlichen und anderen Rechtsvorschriften erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigung, Bewilligung, Erlaubnis, Zustimmung, sonstigen Entscheidungen zuständigen Stelle des Verpächters, nicht errichtet oder wesentlich verändert werden.
- 7.11
- Wasservorratsbehälter sind nur bis zu einer Größe von 1000 L zulässig. Sie dürfen nicht zweckentfremdet werden.
- 7.12
- Bei vorhandenen Entwässerungsgräben darf der Wasserlauf nicht gehemmt werden. Insbesondere dürfen die Gräben nicht verrohrt, mit Erde, Abfällen oder sonstigen Materialien verfüllt oder mit Sträuchern/Bäumen bepflanzt werden.
§ 8 Gartenlauben
- 8.1
- In jeder Gartenparzelle ist es zulässig, eine Gartenlaube in einfacher Holzausführung zu errichten. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein (§ 3 BKleinG). Die Grundfläche der Gartenlaube einschließlich überdachtem Freisitz darf bei Gärten ab 200 m2, einschließlich Freisitz die überdachte Fläche von 24 m² nicht überschreiten, bei kleineren Gärten beträgt das Höchstmaß 10% der Gartengröße. Darüber hinaus ist ein Dachüberstand von bis zu 0,30 m zulässig. Größere Dachüberstände gelten als überdachter Freisitz. Es gilt in jedem Fall die Höchstmaße der Kleingartenordung der Stadt Frankfurt am Main in der jeweils gültigen Fassung.
- 8.2
- Die Gartenlaube darf eine Traufhöhe von nicht mehr als 2,25 m und eine Dachhöhe von nicht mehr als 3,50 m haben. Bewohnbare Zwischenstöcke sind nicht zulässig. Eine Unterkellerung und eine Feuerstätte in der Gartenlaube sind nicht zulässig.
- 8.3
- In den Monaten vom 01. Juni bis einschließlich 31. August sind jegliche Bautätigkeiten sowie Reparaturarbeiten nicht erlaubt. Ausgenommen hiervon ist die Ausbesserung von Schäden an den Baulichkeiten, die durch Sturm, Regen oder Feuer verursacht wurden. Vor Beginn der Tätigkeit ist der Vorstand zu informieren.
§ 9 Toiletten
- 9.1
- Für Fäkalien dürfen in den Gartenparzellen keine Gruben oder Behälter angelegt oder aufgestellt werden. Zulässig ist das Aufstellen von chemischen Toiletten (Camping Toilette) oder Trockenklosetts in der Gartenlaube oder Geräteschuppen.
§ 10 Tierhaltung
- 10.1
- Haus- und Kleintiere dürfen in den Kleingärten nicht gehalten werden.
- 10.2
- Das Halten von Bienenvölkern ist nur in einem der Kleingartenanlage angemessenen Umfang zulässig. Die Bienenhaltung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Vorstandes. Die gesetzliche Haftung des Bienenhalters bleibt unberührt.
- 10.3
- Hunde sind in der Kleingartenanlage an der Leine zuführen. Im Garten sind sie unter Aufsicht zu halten.
- 10.4
- Katzen dürfen im Kleingartengelände weder gehalten noch gefüttert werden.
§ 11 Fachaufsicht
- 11.1
- Die Fachaufsicht für alle vom Magistrat der Stadt Frankfurt am Main verpachteten Kleingartenflächen obliegt dem Grünflächenamt.
- 11.2
- Das Grünflächenamt ist jederzeit berechtigt, im Einvernehmen mit dem Vorstand des Vereins Anlagenbegehungen durchzuführen, um die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Pflege der Anlage sowie die Einhaltung der Kleingartenordnung zu überprüfen.
- 11.3
- In den Anlagen darf weder geschossen werden, noch dürfen Wild oder Vögel in Fallen gefangen werden.
§ 12 Schlussbestimmungen
- 12.1
- Der Verein ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung der gesamten Kleingartenanlage. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Einzelgärten nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Kleingartenordnung bewirtschaftet und genutzt werden, erhebliche Bewirtschaftungsmängel und unzulässige Nutzungen abgestellt werden sowie Anpflanzungen, Anlagen und Einrichtungen, die nach dieser Kleingartenordnung unzulässig sind, unverzüglich entfernt werden.
- 12.2
- Grobe Verstöße gegen die Gartenordnung, die nach schriftlicher Aufforderung und nach einer angemessenen Frist nicht behoben sind, können wegen vertragswidrigem Verhalten der Unterpächterin/Unterpächters zu einer Kündigung des Unterpachtvertrages und der Mitgliedschaft durch den geschäftsführenden Vorstand führen. Im Falle der Kündigung hat das Mitglied das Recht den Schlichtungsausschuss lt. Satzung innerhalb von 14 Tagen anzurufen.
§ 13 Inkraftsetzung
- 13.1
- Diese Gartenordnung wurde den Mitgliedern zur Abstimmung auf der Mitgliederversammlung
am 08.04.2017 vorgelegt und beschlossen. Sie tritt mit Zustimmung der Mitglieder am gleichen
Tag mit der Vereinssatzung in Kraft und löst die seither gültige Gartenordnung ab.
Sie ist Bestandteil der Satzung.
Frankfurt am Main, den 10.05.2018