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Willkommen
im Kleingärtnerverein .e.V. Oberrad


Vereinssatzung des Kleingärtnerverein Oberrad e.V.



Frankfurt - Oberrad


§ 1 Name, Sitz und Aufgaben des Vereins


1.1
Der im Jahre 1919 gegründete Verein führt den Namen Kleingärtnerverein Oberrad e.V.
1.2
Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt und ist unter der Nummer 4146 beim Amtsgericht Frankfurt in das Vereinsregister eingetragen.

1.3
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Mitgliedern, die einen Kleingarten in einer Dauerkleingartenanlage bewirtschaften und bezweckt überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens nach dem Prinzip des Selbstlosigkeit und der fachlichen Betreuung seiner Mitglieder.
Er fördert weiterhin:
  • Das Interesse an Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns,
  • die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit,
  • die Ziele des Umweltschutzes.

1.4
Der Verein verpachtet von ihm als Zwischenpächter angepachtete Kleingärten an seine Mitglieder zur nichterwerbsmäßigen kleingärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf (kleingärtnerische Nutzung).

1.5
Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und berufsständig nicht gebunden und wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet.

1.6
Der Verein ist Mitglied der Stadtgruppe und des Landesverbandes der Kleingärtner e.V. Hessen.

1.7
Der Verein besitzt die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit im Sinne des § 2 des BKleingG sowie der Zuerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit durch den Regierungspräsidenten in Darmstadt unter der Nummer VII/10a-57 c 14 tätig und unterwirft sich der regelmäßigen Überprüfung seiner Geschäftsführung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft


2.1
Der Verein hat aktive, passive und fördernde Mitglieder. Aktive Mitglieder sind Kleingärtnerinnen oder Kleingärtner, die aufgrund eines mit dem Verein abgeschlossenen Pachtvertrages einen Kleingarten bewirtschaften. Passive Mitglieder sind Personen welche als Anwärter für einen Neugarten oder einen freiwerdenden Kleingarten durch einen Pächterwechsel beim Vorstand vorgemerkt sind. Fördernde Mitglieder sind Personen, welche nicht beabsichtigen einen Kleingarten zu bewirtschaften, jedoch die Ziele des Vereins finanziell oder in anderen Form zu unterstützen. Ihre Zahl soll 25% der Zahl der aktiven Mitglieder nicht übersteigen.

2.2
Mitglied des Vereins kann werden, wer die unter § 1 ausgeführten Ziele und Zwecke anerkennt und fördert. Durch die Mitgliedschaft im Verein und dem Abschluss eines Pachtvertrages entsteht ein gemischter Vertrag (Vereinsmitgliedschaft und Pachtverhältnis).
Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann auf andere Personen nicht übertragen werden.
(§ 38 BGB) Bewerbungen sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten.

2.3
Die endgültige Entscheidung trifft der Vorstand. Bei Übernahme eines Kleingartens ist an den Verein die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Verwaltungskostenumlage und der durch Vorstandsbeschluss festgesetzte Aufnahmebeitrag zu zahlen.

2.4
Die Mitglieder sind verpflichtet, jegliche Änderung ihrer Wohnadresse bzw. sonstiger wesentlicher Umstände dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Folgen der Nichtbeachtung gehen zu Lasten des jeweiligen Mitgliedes.

§ 3 Gartenübernahme


3.1
Der zugeteilte Garten wird zunächst für ein Jahr auf Probe übergeben. Sollte innerhalb eines Jahres der Vorstand zu der Erkenntnis kommen, dass der neue Pächter seine Parzelle nicht
satzungsgemäß nutzt, tritt nach einer Aussprache die automatische Kündigung zum
darauf folgenden 31. Dezember in Kraft.

3.2
Die Übernahme eines Gartens ist von der Anerkennung der Bestimmungen der Vereinssatzung, der Gartenordnung, der Gartenordnung der Stadt Frankfurt in der jeweils gültigen Fassung und des Pachtvertrages durch das Mitglied abhängig.

3.3
Alle baulichen Veränderungen an der Gartenlaube, der Wasser- und Stromeinrichtung sind dem Verpächter vor der beabsichtigten Veränderung in schriftlicher Form zur Genehmigung anzuzeigen. Wasserkästen müssen jederzeit zugänglich sein und sauber gehalten werden. Änderungen am Sicherungskasten, sowie Beschädigungen der Plomben sind verboten und können zur Kündigung führen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft und des Pachtverhältnisses


4.1
Mitgliedschaft und Pachtverhältnis enden durch Kündigung, Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Neuverpachtung ist ausschließlich Angelegenheit des Verpächters.

4.2
Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute oder Lebenspartner gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten oder Lebenspartner mit dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner binnen eines Monats nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Verein, dass er den Kleingartenpachtvertrag nicht fortsetzen will, gilt Satz 4.1 entsprechend. Die eheähnliche Gemeinschaft soll dem Vorstand glaubhaft nachgewiesen werden.

4.3
Die Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens zwei Monate vor dessen Ende erfolgen.

4.4
Die Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Pächter ist nur zum 30. November eines Jahres zulässig und muss spätestens zum dritten Werktag im August erfolgen. Der Vorstand kann in begründeten Fällen der Kündigung des Pachtverhältnisses zu einem anderen Termin zustimmen. Bei Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied erfolgt gleichzeitig die Auflösung des Pachtverhältnisses.

4.5
Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein förderndes Mitglied trotz einmaliger Mahnung länger als zwei Monate mit der Beitragszahlung im Verzug ist.

§ 5 Die Kündigung der Mitgliedschaft/Pachtvertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch den Verein erfolgt insbesondere:


5.1
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist wenn der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Pachtpreisforderung erfüllt.

5.2
wenn das Mitglied/Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verein die Fortsetzung des Mitglieds/ Pachtverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

5.3
wenn das Mitglied/Pächter dem Verein durch erhebliche Verletzung seiner satzungsgemäßen Verpflichtung gravierende Nachteile bereitet hat.

5.4
wenn das Mitglied/Pächter das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit in bedeutsamer Weise schädigt.

5.5
wenn das Mitglied/Pächter die Vereinssatzung und/oder die Anordnung der Vereinsorgane missachtet und dem Verein hierdurch ein Schaden entsteht.

5.6
Einem materiellen Schaden steht einem Ansehensverlust insoweit gleich.

5.7
das Mitglied den Vereinsbeitrag und festgesetzte Nebenleistungen 3 Monate nach Fälligkeit noch nicht gezahlt hat.

5.8
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch an das Vermögen oder sonstige Einrichtungen des Vereins.

5.9
Da die Mitgliedschaft im Verein Geschäftsgrundlage für das mit Abschluss des Pachtvertrages zustande gekommene Pachtverhältnis ist, erfolgt im Falle der Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied ohne gleichzeitige Kündigung des Pachtverhältnisses, eine Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verein, so dass Mitgliedschaft und Pachtverhältnis zum gleichen Zeitpunkt beendet sind.

§ 6 Die Kündigung der Mitgliedschaft/Pachtvertrag zum 30. November eines Jahres erfolgt wenn:


6.1
das Mitglied/Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vereinsvorstandes eine nicht
kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche
Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt, geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert.

6.2
das Mitglied/Pächter ohne Genehmigung des Vorstandes eine Gartenlaube errichtet, sie vergrößert oder ein Bauwerk errichtet, das gemäß Bebauungsplan des Magistrats der Stadt Frankfurt in der jeweils gültigen Fassung nicht errichtet werden darf oder gegen bestehende andere Bauvorschriften verstößt.

6.3
Alle Kündigungen durch den Vereinsvorstand erfolgen in schriftlicher Form, und erfolgen nachweisbar an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift. ( siehe auch § 2.4 ).


§ 7 Kündigung, Schiedsverfahren


7.1
Alle Kündigungen durch den Verein werden durch den Vorstand ausgesprochen und erfolgen nachweisbar an die letzte dem Verein bekannte Anschrift.

7.2
Das betroffene Mitglied bzw. der Pächter kann innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft oder des Pachtverhältnisses einen schriftlich begründeten Einspruch bei dem Vorstand einlegen. Hilft der Vorstand den Einspruch nicht selbst ab, hat er die Angelegenheit unverzüglich dem Schlichtungsausschuss, der aus zwei Vorstandsmitgliedern und mindestens drei ordentlichen Mitgliedern des Vereins besteht, vorzulegen. Auftretende Meinungsverschiedenheiten über Vereinsangelegenheiten, die durch den Vereinsvorstand nicht geregelt werden können, sind ebenfalls dem Schlichtungsausschuss vorzulegen.

7.3
Vor Durchführung des Schiedsverfahrens ist eine Klage vor den staatlichen Gerichten ausgeschlossen, gleiches gilt für eine vom Mitglied verschuldete Überschreitung der Rechtmittelfrist von 14 Tagen für die Einlegung des Einspruches. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung, diese kann jedoch in begründeten Fällen vom Vorstand oder dem Schlichtungsausschuss des Vereins hergestellt werden. Der Schlichtungsausschuss wird, wie der Vorstand, auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

7.4
Die Weiterverpachtung des Kleingartens erfolgt durch den Verein in der Reihenfolge der vom Vorstand geführten Bewerberliste, abweichende Vergaben sind in Ausnahmefällen möglich.

7.5
nach Beendigung des Unterpachtverhältnisses hat eine Wertermittlung des Gartens durch eine Bewertungskommission des Vereins zu erfolgen. Die Mitglieder der Kommission, die aus mindestens drei Vereinsmitgliedern, und zwar mindestens einem Vorstandsmitglied und zwei weiteren fachlich geeigneten Mitgliedern besteht, führt die Bewertung nach den durch die zuständige Behörde genehmigten Wertermittlungsrichtlinien des Landesverbandes Hessen der Kleingärtner e.V. durch.
Die bei der Wertermittlung entstehenden Kosten trägt der abgebende Pächter.
Hinsichtlich der Verjährung von Ansprüchen des Verpächters und des Pächters finden die Bestimmungen des BGB in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Der festgesetzte Betrag der Wertermittlung ist vom Nachpächter bei Übernahme des Gartens – Abschluss des Pachtvertrages und Aufnahme als Vereinsmitglied – an den Verein zu zahlen, der bei der ermittelten Schätzsumme nur im Namen und Rechnung des weichenden und nachfolgenden Pächters tätig ist.
Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein sind hierbei vom Vorpächter zu zahlen.

7.6
Eine Werterstattung durch den Verein ist ausgeschlossen.

7.7
Der scheidende Pächter ist berechtigt einen Nachpächter zu benennen.

7.8
Der weichende Pächter hat die Möglichkeit, eine von ihm nicht anerkannte Wertermittlung der satzungsgemäßen Kommission durch die Wertermittlungskommission des Stadt- und Landesverbandes Hessen der Kleingärtner e.V., bzw. einem vereidigten Sachverständigen, überprüfen zu lassen. Der entsprechende Antrag ist von dem weichenden Pächter an den Vereinsvorstand zu stellen. Die erforderlichen Unterlagen, insbesondere Baugenehmigungen, sind der Kommission zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis der Überprüfung wird als verbindlich anerkannt. Die Kosten für die Überprüfung gehen zu Lasten des weichenden Pächters.
Der ausscheidende Pächter kann eine weitere Person benennen, die, wie er selbst, bei den Bestandsaufnahmen gemäß den Wertermittlungsrichtlinien anwesend sein kann.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder


Jedes Mitglied hat das Recht

8.1
an den Versammlungen des Vereins, den Abstimmungen und den Wahlen teilzunehmen,

8.2
die Fachberatung und sonstige Angebote des Vereins in Anspruch zu nehmen,

8.3
die Fachzeitschrift des Landesverbandes Hessen der Kleingärtner e.V. zu erhalten,

8.4
den zu ermäßigten Prämiensätzen vom Landesverband gebotenen Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen.

Jedes aktive, fördernde, oder Gartensuchende Mitglied hat die Pflicht

8.5
den nach geschäftpolitischen Erfordernissen von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Beitrag zu zahlen und sonstige vom Vorstand festgesetzte Zahlungen und Leistungen zu
erbringen. Die entsprechenden Termine werden vom Vorstand bestimmt, der Beitrag oder sonstige Zahlungen sind Bringschuld.

8.6
Mahnspesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Über die Höhe der Mahnspesen entscheidet der Vorstand.

8.7
die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Gemeinschaftsarbeit oder entsprechendes Ersatzgeld zu leisten. Die Höhe des Ersatzgeldes wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

8.8
die Bestimmungen der Satzung, der Gartenordnung des Vereins und der Gartenordnung der Stadt Frankfurt in der jeweils gültigen Fassung, sind für jedes Mitglied bindend.

8.9
die Bestimmungen des Pachtvertrages einzuhalten, der auf den Verpflichtungen des Vereins gegenüber den Grundstückseigentümern beruht.

8.10
den gepachteten Kleingarten entsprechend den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes unter Befolgung der Gartenordnungen zu bewirtschaften.

8.11
Fördernde Mitglieder haben die unter Ziffer 4.1.1 bis 4.1.4 genannten Rechte sowie die in den Ziffern 4.2.1 und 4.2.2 genannten Pflichten. Sie sind wählbar.

8.12
Pächter, die aus einem Pachtverhältnis ausgeschieden sind, haben Anspruch auf die Aufnahme als fördernde Mitglieder und die Anerkennung ihrer aktiven Zugehörigkeit im Verein. Die Aufnahme des neuen fördernden Mitgliedes hat durch einen entsprechenden Aufnahmeantrag zu erfolgen.

§ 9 Mitgliederversammlung


9.1
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins; sie hat mindestens einmal im Kalenderjahr als Jahreshauptversammlung stattzufinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand. Termin und Tagesordnung der Jahreshauptversammlung werden vier Wochen vorher durch Aushang in den Aushängekästen der Anlagen I, II, III und am schwarzen Brett der Vereinsgaststätte „Schreberklause“, bekannt gegeben.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

9.2
Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes, des Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer und die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes.
9.3
Beschlussfassung über die Höhe des Vereinsbeitrages, sowie die Höhe der geldlichen Ersatzleistung für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit.

9.4
Erledigung der eingebrachten Anträge,

9.5
die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

9.6
die Wahl der Mitglieder des Schlichtungsausschusses,

9.7
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

9.8
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder Bei einer Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich,

9.9
Entgegennahme und Genehmigung des Haushaltplanes,

9.10
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn 25% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangen. Diesem Verlangen ist binnen 4 Wochen zu entsprechen.

9.11
Stimmberechtigt sind nur die Vereinsmitglieder. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden. Stichwahlen erfolgen stets geheim.

9.12
Anträge, über die in der Jahreshauptversammlung entschieden werden soll, müssen dem Vorstand zwei Wochen vor dieser in schriftlicher Form vorliegen. Aus der Versammlung gestellte Dringlichkeitsanträge (Initiativanträge) bedürfen für ihre Verhandlungsfähigkeit der Zustimmung von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.

9.13
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem damit beauftragten Vorstandsmitglied geleitet. Über die Versammlung und die Ergebnisse der Beschlussfassung ist ein Protokoll zu führen , das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer/in unterzeichnet wird. Abstimmungsergebnisse sind nach abgegebenen Ja - und Nein - Stimmen festzuhalten.

§ 10 Vorstand


10.1
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der:
1. Vorsitzenden und der/dem 2. Vorsitzenden
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der/die stellvertretende Vorsitzende sein Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

Der Gesamtvorstand besteht aus:
  1. dem / der 1. Vorsitzenden,
  2. dem /der 2. Vorsitzenden,
  3. dem/der 1. + 2. Kassierer/in
  4. dem/der 1. + 2. Schriftführer/in
  5. den Obleuten
  6. den Mitgliedern der Wertermittlungskommission
  7. den Beisitzern

10.2
Der Vorstand/Gesamtvorstand unter den Punkten a, b, c, d, wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Anlagenobleuten, Wertermittler, und Beisitzer werden durch den Vorstand berufen.

10.3
Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen, sowie die Ausführung der satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung sicherzustellen. Er ist berechtigt, von sich aus alle notwendigen Ausgaben vorzunehmen, die im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind.

10.4
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, er hat jedoch Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen sowie auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Letztere wird vom Gesamtvorstand festgelegt. Die Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer sind von der Gemeinschaftsarbeit befreit.

10.5
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung

10.6
Ein Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied ist nur aus wichtigem Grundzulässig (§ 27 II BGB).

10.7
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Die Beschlüsse des Vorstandes sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben.

10.8
Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

§ 11 Geschäftsjahr


11.1
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Rechnungs- und Kassenwesen, Kassenprüfung, Verwendung des Vereinsvermögens


12.1
Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte sind die Kassierer verantwortlich. Zahlungen und Überweisungen dürfen nur nach Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters geleistet werden. Das Kassen- und Rechnungswesen muss den Erfordernissen der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung entsprechen.

12.2
Der Verein unterwirft sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung.

12.3
Erzielte Einnahmen werden kleingärtnerischen Zwecken zugeführt.

12.4
Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt mindestens einmal im Geschäftsjahr durch drei gewählte Kassenprüfer. Über das Ergebnis der Kassenprüfung erstatten sie zunächst dem Vorstand und sodann der Mitgliederversammlung Bericht, der Prüfungsbericht ist schriftlich vorzulegen. Die Kassenprüfer unterbreiten in der Mitgliederversammlung einen Beschlussvorschlag über die Entlastung des Vorstandes.

12.5
Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von längstens 3 Jahren gewählt. Die Amtszeit eines Kassenprüfers kann sich aufgrund der im folgenden Absatz genannten Kriterien auf zwei oder ein Jahr verkürzen. In jedem Jahr scheidet der Dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der an Lebensjahren ältere Kassenprüfer aus, so dass in jedem Jahr die Wahl eines Kassenprüfers erfolgt. Die direkte Wiederwahl des ausgeschiedenen Kassenprüfers nach Ablauf eines Jahres erneut möglich. Sollte sich in der Mitgliederversammlung kein neuer Kassenprüfer finden, kann die Mitgliederversammlung die Amtszeit des auszuscheidenden Kassenprüfer um ein weiteres Jahr verlängern . Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Bei der Wahl eines Kassenprüfers in ein Vorstandsamt ist eine Ersatzwahl durchzuführen.

12.6
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine über diese Zwecke hinausgehende Zuwendungen des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 13 Auflösung des Vereins


13.1
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

13.2
Ist ein solcher Beschluss gefasst, so fließt das noch vorhandene Vermögen gemeinnützigen Zwecken des Kleingartenwesens in Frankfurt zu.

§ 14 Ehrungen


14.1
Der Vorstand kann verdienten Mitgliedern und sonstigen Persönlichkeiten die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

14.2
Ehemaligen verdienstvollen Vorsitzenden des Vereins kann der Status eines Ehrenvorsitzenden zuerkannt werden.

14.3
Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes mit einfacher Mehrheit.

14.4
Ehrenvorsitzende können an allen Vorstandsitzungen in beratender Eigenschaft, jedoch ohne Stimmrecht, teilnehmen. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende des Vereins sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit. Die Verpflichtung zur Gemeinschaftsarbeit oder vergleichbarer Leistungen entfällt.

14.5
Ehrungen durch den Landesverband Hessen der Kleingärtner e.V. erfolgen nach 25-, 40-, 50-, und 60jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft oder für besondere Leistungen auf Antrag über den zuständigen Stadt- und Landesverband.

§ 15 Schlussbestimmungen


15.1
Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle oder vom Registergericht, von der Finanzverwaltung geforderte, oder die auf Grund gesetzlicher Vorschriften notwendige Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen. Diese Änderung erlischt mit dem Eintrag der Satzung in das Vereinsregister. Die Mitglieder sind über die Änderungen unverzüglich zu unterrichten.

15.2
Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

15.3
Nach dieser Satzung kann vereinsintern seit ihrer Verabschiedung verfahren werden.

15.4
Die bisherige Satzung, sowie alle Beschlüsse, die der neuen Satzung entgegenstehen, werden zum gleichen Zeitpunkt unwirksam.

15.5
Die in dieser Satzung enthaltenen Regelungen treten an die Stelle der hierdurch geänderten Bestimmungen der Unterpachtverträge des Vereins.

Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung des Kleingärtnervereins Oberrad e.V.
am 13. März 2004 beschlossen.

Frankfurt – Oberrad, den 13. März 2004